Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 87 LHO – Rechnungslegung der Landesbetriebe
(1) 1Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches auf. 2Der zuständige Minister kann im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen auf die Aufstellung des Lageberichts verzichten. 3§§ 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu vereinbaren sind.
(2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisabrechnung dem Minister der Finanzen und dem Rechnungshof zu übersenden.
Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).