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§ 79 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-25
gilt ab: 31.12.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 14.04.2022
Fundstelle: GVBl. I 1999 S. 248 vom 08.04.1999

§ 79 LHO – Für Zahlungen zuständige Stellen

(1) Die Aufgaben bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für das Land werden von den für Zahlungen zuständigen stellen wahrgenommen.

(2) Die zentralen Aufgaben der für Zahlungen zuständigen Stellen werden einer vom Ministerium der Finanzen bestimmten Organisationseinheit übertragen.

(3) 1Das Ministerium der Finanzen regelt das Nähere über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes. 2Zur Einrichtung der Bücher und Belege ist das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herbeizuführen.

(4) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).