§ 70 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 70 LHO – Zahlungen
1Zahlungen dürfen nur von den für Zahlungen zuständigen Stellen angenommen oder geleistet werden. 2Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle auf elektronischem Wege oder schriftlich erteilt werden. 3Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).