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§ 58 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-25
gilt ab: 01.01.1999
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 14.04.2022
Fundstelle: GVBl. I 1999 S. 248 vom 08.04.1999

§ 58 LHO – Änderungen von Verträgen, Vergleiche

(1) 1Der zuständige Minister darf

  1. 1.

    Verträge zum Nachteil des Landes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern,

  2. 2.

    einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

2Der zuständige Minister kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 bedürfen der Einwilligung des Ministers der Finanzen, soweit er nicht darauf verzichtet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).