§ 58 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 58 LHO – Änderungen von Verträgen, Vergleiche
(1) 1Der zuständige Minister darf
- 1.
Verträge zum Nachteil des Landes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern,
- 2.
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
2Der zuständige Minister kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 bedürfen der Einwilligung des Ministers der Finanzen, soweit er nicht darauf verzichtet.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).