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§ 44 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-25
gilt ab: 24.12.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 14.04.2022
Fundstelle: GVBl. I 1999 S. 248 vom 08.04.1999

§ 44 LHO – Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

(1) 1Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. 2Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. 3Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. 4Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Rechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen.

(2) Sollen Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes von Stellen außerhalb der Landesverwaltung verwaltet werden, ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(3) 1Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrnehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. 2Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Ministerium. 3Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Ministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen. 4Widerspruchsbehörde nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung ist die Aufsichtsbehörde.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).