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§ 119 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

Teil IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-25
gilt ab: 10.10.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 14.04.2022
Fundstelle: GVBl. I 1999 S. 248 vom 08.04.1999

§ 119 LHO – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Als Landesrecht treten außer Kraft:

  1. 1.

    die §§ 1, 2, 13 und 14 der Hessischen Staatshaushaltsordnung vom 4. Juli 1949 (GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch das Änderungsgesetz vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 145),

  2. 2.

    die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1930 (Reichsgesetzbl. Il S. 693) und die dazu ergangenen Änderungs- und Ergänzungsgesetze,

  3. 3.

    die Verordnung über die Einführung der Reichshaushaltsordnung in der Justizverwaltung vom 20. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 406),

  4. 4.

    das Gesetz zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft - Beiträgegesetz - vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235),

  5. 5.

    die Verordnung über die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während des Krieges - Kriegskontrollgesetz - vom 5. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. Il S. 139),

  6. 6.

    die in Gesetzen über die einzelnen landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit §§ 111 und 112 nicht vereinbar sind; entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind dem § 111 anzupassen,

  7. 7.

    die in den Gesetzen über die einzelnen Sondervermögen des Landes enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 113 nicht vereinbar sind.

2Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind.

(2) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Abs. 1 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).