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§ 116 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

Teil IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-25
gilt ab: 01.01.1999
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 14.04.2022
Fundstelle: GVBl. I 1999 S. 248 vom 08.04.1999

§ 116 LHO – Endgültige Entscheidung

(1) 1Der Minister der Finanzen entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1 endgültig. 2Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Ministers der Finanzen enthält, kann der zuständige Minister über die Maßnahme des Ministers der Finanzen die Entscheidung der Landesregierung einholen; die Landesregierung entscheidet an Stelle des Ministers der Finanzen endgültig. 3Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des Ministers der Finanzen, so gelten § 28 Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechend.

(2) 1Der Einwilligung des Ministers der Finanzen bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Land drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. 2Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Ministers der Finanzen unverzüglich einzuholen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).