Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Teil VI – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 108 LHO – Genehmigung des Haushaltsplans
1Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge dürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung des zuständigen Ministers. 2Die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedarf außerdem der Genehmigung des Ministers der Finanzen. 3Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind dem zuständigen Minister spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. 4Der Haushaltsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.
Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).