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§ 93 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 LHO – Gemeinsame Prüfung

(1) Ist für die Prüfung sowohl der Rechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder der Rechnungshof eines anderen Landes zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden.

(2) Soweit nicht Artikel 120 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz die Prüfung durch den Rechnungshof vorschreibt, kann dieser durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben auf den Bundesrechnungshof oder den Rechnungshof eines anderen Landes übertragen.

(3) Der Rechnungshof kann durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben vom Bundesrechnungshof oder von dem Rechnungshof eines anderen Landes übernehmen.

(4) Der Rechnungshof kann durch Vereinbarung mit ausländischen oder überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Prüfungsbehörden Aufträge zur Durchführung einzelner Prüfungen erteilen oder übernehmen, wenn er durch Staatsvertrag, Verwaltungsabkommen oder durch die Landesregierung dazu ermächtigt wird.