§ 86 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 86 LHO – Vermögensübersicht
In der Vermögensübersicht sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Das Nähere über die Vermögensübersicht und die Zulassung von Ausnahmen bestimmt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.