Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 86 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 LHO – Vermögensübersicht

In der Vermögensübersicht sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Das Nähere über die Vermögensübersicht und die Zulassung von Ausnahmen bestimmt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.