Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 81 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 LHO – Gliederung der Haushaltsrechnung

(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.

(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben:

  1. 1.

    bei den Einnahmen:

    1. a)

      die Ist-Einnahmen,

    2. b)

      die zu übertragenden Einnahmereste,

    3. c)

      die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,

    4. d)

      die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,

    5. e)

      die veranschlagten Einnahmen,

    6. f)

      die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,

    7. g)

      die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,

    8. h)

      der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;

  2. 2.

    bei den Ausgaben:

    1. a)

      die Ist-Ausgaben,

    2. b)

      die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,

    3. c)

      die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,

    4. d)

      die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensrückführung besteht,

    5. e)

      die veranschlagten Ausgaben,

    6. f)

      die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,

    7. g)

      die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,

    8. h)

      der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g,

    9. i)

      der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe; insoweit genügen die Angaben in der Übersicht nach § 85 Abs. 1 Nr. 1.

(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlusssummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen gesondert anzugeben, soweit eine Buchführung besteht.