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§ 79 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 LHO – Landeskassen, Verwaltungsvorschriften

(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für das Land werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Landesverwaltung von den Landeskassen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landeshauptkasse besteht bei dem für Finanzen zuständigen Ministerium; sie nimmt die Aufgaben der Zentralkasse wahr.

(3) Die Kassen sollen nach dem Grundsatz der Einheitskasse aufgebaut sein. Das Nähere bestimmt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium. Es regelt auch das Nähere über

  1. 1.
    die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium,
  2. 2.
    die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.

(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. Im Einzelfall kann der Rechnungshof Vereinfachungen zulassen.