§ 46 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 46 LHO – Deckungsfähigkeit
Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des Deckungsvermerks zu Gunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden. Das Gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.