Landeshaushaltsordnung (LHO)
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 42 LHO – Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen
(1) In den Haushaltsplan ist ein Leertitel für Ausgaben nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft einzustellen. In den Haushaltsplan ist ferner ein Leertitel für Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage einzustellen.
(2) Die erforderlichen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft werden von dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium vorgeschlagen und von der Landesregierung beschlossen.
(3) Ausgaben aus dem Leertitel nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur mit Zustimmung des Landtags und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage oder aus Krediten vorhanden sind. Bei Vorlagen, die dem Landtag nach Satz 1 zugeleitet werden, kann dieser die Ausgaben kürzen.