Landeshaushaltsordnung (LHO)
Teil IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 116 LHO – Endgültige Entscheidung
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1 endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des für Finanzen zuständigen Ministeriums enthält, kann der zuständige Minister über die Maßnahme des für Finanzen zuständigen Ministeriums die Entscheidung der Landesregierung einholen; die Landesregierung entscheidet anstelle des für Finanzen zuständigen Ministeriums endgültig. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des für Finanzen zuständigen Ministers, so gilt § 28 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(2) Der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Land drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des für Finanzen zuständigen Ministeriums unverzüglich einzuholen.