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§ 115 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 115 LHO – Entsprechende Anwendung

(1) Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen stehende Personen entsprechend anzuwenden.

(2) In den Fällen des § 57 Satz 1, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1 und § 70 Satz 2 üben die Befugnisse des zuständigen Ministeriums für den Bereich der Verwaltung des Landtags und des Rechnungshofs deren Präsidenten aus.