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§ 108 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil VI – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 108 LHO – Genehmigung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung des zuständigen Ministeriums. Die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedarf außerdem der Genehmigung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind dem zuständigen Ministerium spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Haushaltsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.