§ 103 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil V – Rechnungsprüfung
§ 103 LHO – Anhörung des Rechnungshofs
(1) Der Rechnungshof ist vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu hören.
(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Führung der Bücher und andere Nachweise.