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§ 10 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LHO – Unterrichtung des Landtags

(1) Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen einschließlich der Staatsverträge nach Artikel 101 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes bei. Bei Einbringung von Gesetzesvorlagen, die voraussichtlich zu Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen führen, soll außerdem angegeben werden, auf welche Weise ein Ausgleich gefunden werden kann.

(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die Finanzplanung.

(3) Die Landesregierung leistet den Mitgliedern des Landtags, die einen einnahmemindernden oder ausgabeerhöhenden Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.

(4) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig vor den Anmeldungen zu den Rahmenplänen nach Artikel 91a des Grundgesetzes über die Vorhaben, die sie zur Aufnahme in den Rahmenplan vorzuschlagen beabsichtigt. Entsprechendes gilt für Anmeldungen zur Änderung der Rahmenpläne.

(5) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig vor dem Abschluss über Vereinbarungen nach Artikel 91b des Grundgesetzes.

(6) Die Landesregierung berichtet dem Landtag jährlich über den Stand und die Entwicklung

  1. 1.

    der Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land beteiligt ist,

  2. 2.

    der vom Land errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, soweit das Land an der Aufgabenerfüllung finanziell oder personell mitwirkt, und

  3. 3.

    der vom Land errichteten Stiftungen des öffentlichen Rechts;

dabei ist auch die Aufteilung der durch den Haushaltsplan bewilligten Mittel auf diese Einrichtungen darzustellen.

(7) Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jahre über die Finanzhilfen des Landes; dabei sind insbesondere Zielsetzung, Ausgestaltung und Erfolg der Finanzhilfen darzustellen.