§ 86 LHO
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 86 LHO – Inhalt des Nachweises über das Vermögen und die Schulden
Den Inhalt des Nachweises über das Vermögen und die Schulden regelt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.