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§ 79 LHO
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 631.1
Normtyp: Gesetz

§ 79 LHO – Landeskassen, Verwaltungsvorschriften

(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für das Land werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Landesverwaltung von den Landeskassen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landeshauptkasse besteht im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen.

(3) Das Ministerium der Finanzen regelt das Nähere über:

  1. 1.
    die Errichtung und die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes nach Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde,
  2. 2.
    die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.

(4) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. Der Landesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem zuständigen Ministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.