Gesetze

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§ 77 LHO
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 631.1
Normtyp: Gesetz

§ 77 LHO – Kassensicherheit

Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das Ministerium der Finanzen kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.