Gesetze

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§ 76 LHO
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 631.1
Normtyp: Gesetz

§ 76 LHO – Abschluss der Bücher

(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das Ministerium der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.

(2) Nach Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitpunkt gebucht werden.