§ 76 LHO
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 76 LHO – Abschluss der Bücher
(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das Ministerium der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
(2) Nach Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitpunkt gebucht werden.