§ 73 LHO
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 73 LHO – Nachweis über das Vermögen und die Schulden
Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen dem Landesrechnungshof.