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§ 59 LHO
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 631.1
Normtyp: Gesetz

§ 59 LHO – Veränderung von Ansprüchen

(1) Die zuständige oberste Landesbehörde darf Ansprüche nur

  1. 1.
    stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistungen gewährt werden,
  2. 2.
    niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
  3. 3.
    erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten. Die zuständige oberste Landesbehörde kann ihre Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.