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§ 49 LHO
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 631.1
Normtyp: Gesetz

§ 49 LHO – Besetzung von Stellen

(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Das gilt nicht, soweit für wissenschaftliches Personal an den wissenschaftlichen Hochschulen Stellen für beamtete Hilfskräfte (§ 17 Abs. 6) ausgebracht werden.

(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheit dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.

(3) Die im Haushaltsplan vorgesehenen Planstellen dürfen auch mit Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn oder einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe besetzt werden, soweit das dienstliche Bedürfnis es zulässt. Entsprechendes gilt für Beamte einer niedrigeren Laufbahn, die zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen sind, wenn sie in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 dürfen in Fällen, in denen auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften Beamte nach der Anstellung höherwertige Ämter mit zeitlicher Begrenzung übertragen werden. Stellen auch mit Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe besetzt werden, die anderen als den in Absatz 3 Satz 1 genannten Laufbahnen angehören.

(5) Jede Planstelle und jede andere Stelle darf nur mit einer Person besetzt werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.

(6) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, Abweichungen von den Stellenplänen zuzulassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften mit zwangsläufigen Auswirkungen auf die Stellenpläne geändert werden.

(7) Abweichungen von den Stellenübersichten (§ 17 Abs. 6) und von der Gesamtzahl der in den Bedarfsnachweisen ausgewiesenen Stellen (§ 17 Abs. 7) sind nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zulässig.