Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 LHO
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung

Titel: Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 631.1
Normtyp: Gesetz

§ 20 LHO – Deckungsfähigkeit

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind:

  1. 1.

    veranschlagte Ausgaben innerhalb von Titelgruppen;

  2. 2.

    veranschlagte Ausgaben außerhalb von Titelgruppen

    1. a)

      innerhalb eines jeden Einzelplans die Ausgaben der Hauptgruppe 4 und die Zuführungen an den Fonds im Sinne des § 62 Abs. 2;

    2. b)

      im Gesamthaushalt für die Rechnungslegung die unter Buchstabe a genannten Ausgaben.

Im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan können Abweichungen von Satz 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a geregelt werden.

(2) Im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.

(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angaben des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.