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§ 50 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

TEIL III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 LHO – Umsetzung von Mitteln und Planstellen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Mittel und Planstellen können mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde umgesetzt werden, wenn Aufgaben auf eine andere Verwaltung übergehen.

(2) Eine Planstelle darf mit Einwilligung der für die Finanzen zuständige Behörde in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(3) Bei Abordnungen können mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde die Personalausgaben für abgeordnete Beamtinnen bzw. Beamte von der abordnenden Verwaltung bis zur Feststellung des nächsten Haushaltsplans oder bis zum Ablauf einer von der für die Finanzen zuständigen Behörde festzusetzenden Frist weitergezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.