Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
TEIL II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
§ 12 LHO – Geltungsdauer der Haushaltspläne (1)
Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).
(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinander folgenden Haushaltsjahren beginnen.
(3) Wird der Haushaltsplan in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert, enthält der Verwaltungshaushalt
- 1.die zu erwartenden Verwaltungseinnahmen,
- 2.die voraussichtlich zu leistenden Verwaltungsausgaben (Personalausgaben und sächliche Verwaltungsausgaben),
- 3.die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Verwaltungsausgaben.
(4) Von den Möglichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Bürgerschaft dazu ihre Einwilligung gegeben hat.