§ 98 LHO
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil V – Rechnungsprüfung
§ 98 LHO – Aufforderung zum Schadenausgleich
Der Rechnungshof macht der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung, wenn nach seiner Auffassung ein Schadenersatzanspruch geltend zu machen ist.