Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 87 LHO
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 6300-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 LHO – Rechnungslegung der Landesbetriebe

Landesbetriebe, die ihre Bücher nach § 74 Abs. 1 in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches führen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches auf. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.