Gesetze

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§ 86 LHO
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 6300-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 LHO – Inhalt des Vermögensnachweises

Den Vermögensnachweis regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium und dem Rechnungshof.