Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 81 LHO – Gliederung der Haushaltsrechnung
(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben
- 1.
bei den Einnahmen
- a)
die Ist-Einnahmen,
- b)
die zu übertragenden Einnahmereste,
- c)
die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
- d)
die veranschlagten Einnahmen,
- e)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
- f)
die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
- g)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f;
- 2.
bei den Ausgaben
- a)
die Ist-Ausgaben,
- b)
die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
- c)
die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
- d)
die Veranschlagten Ausgaben,
- e)
die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
- f)
die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe
- g)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f,
- h)
der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlusssummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen besonders anzugeben, soweit nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.
(4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.