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§ 79 LHO
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 6300-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 LHO – Landeskassen, Verwaltungsvorschriften

(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für das Land werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Landesverwaltung von den Landeskassen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landeskassen sollen nach dem Grundsatz der Einheitskasse im Geschäftsbereich des Finanzministeriums zusammengefasst werden.

(3) Die Landesoberkasse Baden-Württemberg ist die zentrale Landeskasse. Sie ist im Rahmen der Aufgaben des Cash Managements Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung.

(4) Das Finanzministerium regelt das Nähere

  1. 1.

    über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium,

  2. 2.

    über die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.

(5) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. Der Rechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.