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§ 42a LHO
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 6300-1
Normtyp: Gesetz

§ 42a LHO – Verwendung von Steuermehreinnahmen

(1) Mehreinnahmen aus dem Steueraufkommen können zur Verminderung des Kreditbedarfs, zur Tilgung von Schulden oder zur Bildung von Rücklagen für begründete Verpflichtungen oder Haushaltsrisiken verwendet werden, soweit sie nicht zur Deckung unabweisbarer Mehrausgaben des laufenden Haushaltsjahres benötigt werden. § 42 bleibt unberührt.

(2) Werden nach Absatz 1 Rücklagen gebildet, bedürfen sie einer besonderen Zweckbindung und sind in Verwahrung zu nehmen. Aus der Zweckbindung soll auch der Zweckbindungszeitraum ersichtlich sein. Der Landtag ist über die Bildung der Rücklagen zu unterrichten. Nicht aufgebrauchte Rücklagen sind nach Wegfall des Verwendungszwecks aufzulösen.

(3) Über eine anderweitige Verwendung zweckgebundener Rücklagen entscheidet der Landtag.