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§ 113 LHO
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil VII – Sondervermögen

Titel: Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 6300-1
Normtyp: Gesetz

§ 113 LHO – Grundsatz

(1) Auf Sondervermögen des Landes sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen; Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und von Anteilen an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts sind einem Sondervermögen (Grundstock mit besonderer Rechnungsabteilung, Forstgrundstock) zuzuführen, das vom Finanzministerium verwaltet wird. Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur zum Erwerb der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände verwendet werden. Das Finanzministerium kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.