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§ 97 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 97 LHO – Jahresbericht über das Ergebnis der Prüfung

(1) Der Landesrechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Landesregierung wegen der Haushaltsrechnung von Bedeutung sein kann, unter Beachtung des Datenschutzes jährlich in einem Bericht für den Landtag zusammen, den er auch der Landesregierung zuleitet.

(2) In dem Jahresbericht ist insbesondere mitzuteilen,

  1. 1.
    ob die in der Haushaltsrechnung und die in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,
  2. 2.
    in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,
  3. 3.
    welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,
  4. 4.
    welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.

(3) In den Jahresbericht können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.

(4) Feststellungen zu geheimzuhaltenden Angelegenheiten werden dem Präsidenten des Landtages, dem Ministerpräsidenten und dem Ministerium der Finanzen mitgeteilt.

(5) Der Landesrechnungshof kann in den Jahresbericht auch Ergebnisse aus der Prüfung des Präsidenten des Landtages und des Präsidenten des Verfassungsgerichts aufnehmen.