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§ 52 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 LHO – Nutzungen und Sachbezüge

Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Das Ministerium der Finanzen kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Es regelt auch das Nähere über die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen. Die Dienstwohnungen mit Ausnahme der Dienstwohnungen für Arbeitnehmer sind im Haushaltsplan auszubringen.