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§ 41 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 LHO – Haushaltswirtschaftliche Sperre

(1) Wenn die Entwicklung der Einnahmen, Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen es erfordert, kann das Ministerium der Finanzen es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden. Dies gilt nicht für die Einzelpläne des Landtages, des Verfassungsgerichts und des Landesrechnungshofes.

(2) Absatz 1 ist auf einzelne Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen anwendbar, wenn sich im Vollzug des Haushaltsplans herausstellt, dass die Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum nicht mehr notwendig (§ 2 Satz 1 ) sind.