Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 LHO – Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans und der Finanzplanung

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen. Die Landesregierung beschließt auch die fünfjährige Finanzplanung.

(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Ministeriums der Beschlussfassung der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes und für die fünfjährige Finanzplanung. Entscheidet die Landesregierung gegen die Stimme des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Auf die Beschlussfassung der Landesregierung ist § 28 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen des Präsidenten des Landtages, des Verfassungsgerichts und des Landesrechnungshofes ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.