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§ 18 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 LHO – Kreditermächtigung

(1) Der Haushalt ist in einer konjunkturellen Normallage grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Eine strukturelle Nettokreditaufnahme ist nicht zulässig. Eingeschlossen sind neben dem Kernhaushalt rechtlich unselbstständige Extrahaushalte mit Kreditermächtigungen. Einnahmen und Ausgaben werden um finanzielle Transaktionen bereinigt. Die Rechte der Gemeinden und Gemeindeverbände auf einen Mehrbelastungsausgleich bei Übertragung neuer öffentlicher Aufgaben gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg und auf eine angemessene Beteiligung an den Steuereinnahmen des Landes durch einen Finanzausgleich gemäß Artikel 99 der Verfassung des Landes Brandenburg bleiben unberührt.

(2) Finanzielle Transaktionen im Sinne von Absatz 1 Satz 4 sind Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen, Einnahmen aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich und aus Darlehensrückflüssen sowie Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Vergabe von Darlehen.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 sind zulässig

  1. 1.

    bei einer für das nachfolgende Haushaltsjahr, im Fall von Doppelhaushalten für die beiden nachfolgenden Haushaltsjahre oder für eines davon erwarteten, von der wirtschaftlichen Normallage negativ abweichenden Entwicklung gemäß § 18a,

  2. 2.

    bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen gemäß § 18b.

(4) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das für Finanzen zuständige Ministerium Kredite aufnehmen darf

  1. 1.

    zur Deckung von Ausgaben unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 sowie zur Umsetzung von finanziellen Transaktionen gemäß Absatz 1 Satz 4,

  2. 2.

    zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite).

(5) Das Erfordernis einer Kreditaufnahme gemäß Absatz 4 Nummer 1 ist in der Begründung zum Haushaltsgesetz darzulegen. Die Kreditermächtigung erhöht oder vermindert sich in Höhe der Steuerabweichungskomponente gemäß § 18a Absatz 6. Sie verfällt in der Höhe, in der sie bis zum endgültigen Jahresabschluss des Haushaltsjahres, für das sie erteilt wurde, nicht in Anspruch genommen worden ist. Der Kreditermächtigung nach Absatz 4 Nummer 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im laufenden Haushaltsjahr fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus den Finanzierungsübersichten ergibt. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von aus Überschüssen der Vorjahre gebildeten Rücklagen.

(6) Soweit Kassenverstärkungskredite gemäß Absatz 4 Nummer 2 zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden. Die Ermächtigung für die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten gilt bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.