Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17a LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 17a LHO – Personalbedarfsplanung

(1) Die Landesregierung hat aufgabenbezogen für die durch Landesmittel finanzierten und ihr zugeordneten Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen eine Personalbedarfsplanung unter Berücksichtigung von Einstellungskorridoren aufzustellen. Die Personalbedarfsplanung umfasst mindestens den Zeitraum der Finanzplanung und ist im Zusammenhang mit der Haushaltsaufstellung regelmäßig fortzuschreiben. Landesbetriebe und Hochschulen können aus der Planung ausgenommen werden, wenn bei ihnen die Stellenplanbindung aufgehoben ist.

(2) Die Personalbedarfsplanung ist dem Landtag im Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes zuzuleiten und zu erläutern.

(3) Soweit sich durch die Personalbedarfsplanung eine Verpflichtung zur Reduzierung von Planstellen und Stellen ergibt, ist diese im Haushaltsplan durch die Ausbringung von Vermerken über den zukünftigen Wegfall dieser Planstellen und Stellen (kw-Vermerke) für den Zeitraum der Personalbedarfsplanung grundsätzlich in gleichmäßigen Jahresquoten umzusetzen.