Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LHO – Unterrichtung des Landtages

(1) Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen und Staatsverträgen einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes bei. Außerdem soll angegeben werden, auf welche Weise für die vorgesehenen Mehrausgaben oder Mindereinnahmen des Landes ein Ausgleich gefunden werden kann.

(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkungen auf die Finanzplanung.

(3) Die Landesregierung legt dem für den Haushalt zuständigen Ausschuss des Landtages die Entwürfe der Anmeldungen für die gemeinsame Rahmenplanung nach Artikel 91a des Grundgesetzes so rechtzeitig vor dem Termin der Anmeldung vor, dass eine Sachberatung erfolgen kann. Entsprechendes gilt, wenn die Landesregierung beabsichtigt, in den Planungsausschüssen wesentlichen Abweichungen von den eingereichten Anmeldungen zuzustimmen, sowie für Anmeldungen zur Änderung der Rahmenpläne.

(4) Die Landesregierung legt dem für den Haushalt zuständigen Ausschuss des Landtages die Entwürfe für Vereinbarungen nach Artikel 91b des Grundgesetzes vor, die haushaltsmäßige Ausgaben zur Folge haben.

(5) Die Landesregierung leistet den Mitgliedern des Landtages, die einen einnahmemindernden oder ausgabeerhöhenden Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.