Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 87 LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 87 LHO – Rechnungslegung der Landesbetriebe

(1) Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches auf. Das für den Landesbetrieb zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen auf die Aufstellung des Lageberichtes verzichten. Die §§ 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu vereinbaren sind.

(2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisabrechnung dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof zu übersenden.