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§ 73 LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 73 LHO – Vermögensnachweis

(1) Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. Der Nachweis über die Schulden wird nach der Landesschuldenordnung vom 12. Dezember 2002 (Amtsbl. 2003 S. 2) in ihrer jeweils geltenden Fassung erbracht.

(2) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.