§ 48 LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 48 LHO – Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten
Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ein vom Ministerium der Finanzen allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat.