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§ 28 LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung

Titel: Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 LHO – Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans

(1) Das Ministerium der Finanzen prüft die Anmeldungen im Rahmen der vorgegebenen Budgets und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Das Ministerium der Finanzen kann die Anmeldungen im Rahmen der vorgegebenen Budgets im Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.

(2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister die Entscheidung der Landesregierung einholen. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme der Ministerin oder des Ministers der Finanzen, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Wird Widerspruch erhoben, ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung erneut abzustimmen. Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die den Widerspruch der Ministerin oder des Ministers der Finanzen betreffen, dürfen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen werden, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit der Ministerin oder des Ministers der Finanzen von der Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Landesregierung beschlossen werden und die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.

(3) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages und des Rechnungshofes sind vom Ministerium der Finanzen der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.