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§ 27 LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung

Titel: Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 LHO – Vorbereitung der Haushaltsaufstellung

(1) Zur Vorbereitung der Haushaltsaufstellung beschließt die Landesregierung auf Vorschlag des Ministeriums der Finanzen das zur Verfügung stehende Gesamtbudget und die Höhe der Budgets der einzelnen Ministerien (Ressortbudgets).

(2) Die Anmeldungen der Ministerien im Rahmen der vorgegebenen Budgets sind dem Ministerium der Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Das Ministerium der Finanzen kann verlangen, dass den Anmeldungen Organisations- und Stellenpläne sowie andere Unterlagen, insbesondere Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen beigefügt werden; ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Voranschläge für die Einzelpläne der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages und der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs sind dem Ministerium der Finanzen mit den für die Aufstellung des Haushaltsplans erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig einzureichen, dass sie in den Entwurf des Haushaltsplans aufgenommen werden können.