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§ 89 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

Teil V – Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 89 LHO – Prüfungsergebnis

(1) Der Rechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Stellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er kann es auch anderen Stellen mitteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.

(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Rechnungshof auch der für die Finanzen zuständigen Behörde mit.

(3) Das Prüfungsergebnis zum Jahresabschluss, zum Konzernabschluss, zum Lagebericht und zum Konzernlagebericht fasst der Rechnungshof in Bestätigungsvermerken zusammen, die auch eingeschränkt erteilt oder versagt werden können. Aus den Vermerken muss sich ergeben, ob der Jahresabschluss und der Konzernabschluss unter Beachtung der Grundsätze der staatlichen Doppik ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln, ob der Lagebericht und der Konzernlagebericht im Einklang mit dem Jahresabschluss und dem Konzernabschluss stehen und ob der Lagebericht und der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Haushalts beziehungsweise des Konzerns vermitteln. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.

(4) Der Rechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.