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§ 72 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

Teil IV – Buchführung, Zahlungen, Berichtswesen und Rechnungslegung

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 LHO – Funktionentrennung

Wer Anordnungen im Sinne des § 70 Absatz 2 trifft oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Buchungen oder Zahlungen nicht beteiligt sein. Niemand darf gleichzeitig an Buchungen und Zahlungen beteiligt sein. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Schutz des Staatsvermögens vor unzulässigen Eingriffen sowie die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Revisionsfähigkeit der Rechnungslegung auf andere Weise gewährleistet bleiben.